Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Nachfolgende Geschäftsbedingungen haben Geltung für sämtliche Rechtsgeschäfte mit allen Kunden, sofern hiervon Abweichendes nicht schriftlich von uns bestätigt wird. Im Falle der Unwirksamkeit der einen oder anderen Bestimmung werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende Ersatzregelung vereinbaren.
2. Vertragsabschluss
An ein schriftliches Angebot halten wir uns auf die Dauer von 1 Monat gebunden.
3. Preise
Vereinbarte Preise verstehen sich ausschließlich der Verpackungs- und Transportkosten zuzüglich Mehrwertsteuer. Wurden Lieferfristen von mehr als 3 Monaten vereinbart, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Lager oder Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig und gelten als eigenes Geschäft. Die Gefahr auch des zufälligen Unterganges oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zwecks Versand unser Lager verlassen hat.
Serienmäßig hergestellte Produkte werden nach Muster verkauft. Technologisch begründete Abweichungen sowie Änderungen im Zuge der technischen Fortentwicklung werden von dem Kunden akzeptiert.
5. Lieferung, Rücktrift vom Vertrag
Können wir einen Liefertermin nicht einhalten, hat der Kunde eine Frist zur Nachlieferung von mindestens 2 Wochen zu gewähren. Ist die nicht rechtzeitige Lieferung auf Ereignisse zurückzuführen, für welche wir nicht unmittelbar verantwortlich sind, verlängert sich die zu setzende Nachfrist in entsprechendem Umfang. Wir sind von der Lieferverpflichtung freigestellt, wenn eine Beschaffungsmöglichkeit durch uns nicht mehr gegeben ist. Liegen solche Umstände vor, ist der Kunde unverzüglich zu informieren. Werden trotz Nachfristsetzung vorgegebene Lieferfristen nicht eingehalten oder ist uns aus anderen Gründen eine Lieferung nicht möglich, kann der Kunde frühestens nach Ablauf der vorerwähnten Fristen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
6. Abnahmeverzug
Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, können wir wahlweise entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Letzterer betragt 30 % des Netto-Warenwertes. Dem Kunden als auch uns steht das Recht zu, den Nachweis zu führen, dass der Schaden wesentlich höher oder wesentlich niedriger war als die vorgenannte Pauschalberechnung.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Sache) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftigen Forderungen beglichen sind, auch wenn einzelne oder alle Forderungen des Lieferers in laufende Rechnungen aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller darf die Sache ohne Einwilligung von uns weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu informieren.
Der Besteller darf die Sache im ordentlichen Geschäftsgang verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Diese Forderung darf der Besteller auch nach der Abtretung einziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Sache zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter veräußert, so ist die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreis abgetreten.
Verarbeitung oder Umbildung der Sache nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wenn unsere Sachen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden sind und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Besteller in Höhe unseres Rechnungswertes Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltssache. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Wir geben die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
8. Zahlung
Sämtliche Zahlungen werden mit Rechnungsausstellung fällig. Bei einer Zahlungsüberschreitung von einem Monat entfällt der jeweils eingeräumte Rabatt.
Bei Überschreitung der angegebenen Zahlungsziele ist der Käufer zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verpflichtet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
Dem Käufer wird die Möglichkeit eingeräumt, nachzuweisen, dass der Verkäufer nur eine geringere Zinsbelastung hat. Kommt der Käufer mit dem Ausgleich auch nur einer Rechnung ganz oder teilweise in Verzug, werden sämtliche offenen Rechnungen auch bei Einräumung eines längeren Zahlungsziels sofort zur Zahlung fällig.
9. Gewährleistung bei Kaufverträgen
Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der gelieferten Ware für die Dauer von 6 Monaten ab Übergabe an den Kunden. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware die Mangelhaftigkeit derselben schriftlich gerügt hat. Der Gewährleistungsanspruch beschränkt sich auf Nachbesserungen, Unbenommen bleibt unser Recht, anstelle der Nachbesserung eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
Der Kunde kann die Wandlung des Vertrages oder die Minderung des Kaufpreises nur dann verlangen, wenn mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind und der Mangel nicht innerhalb einer Frist von mindestens 6 Wochen nach Eingang der Mängelrüge behoben wurde.
10. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht schriftlich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
11. Schadenersatz
In Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung oder Wandlung oder Minderung hinausgehende Ansprüche jedweder Art ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer von uns begangenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, Fehlt der gelieferten Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, sind Schadenersatzansprüche, soweit die Ersatzpflicht auf einer positiven Vertragsverletzung beruht, nur insoweit begründet, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Im übrigen werden Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung , aus Delikt oder aus Verletzung nebenvertraglicher Pflichten ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Schadenersatzansprüche sind höhenmäßig begrenzt auf den Betrag des Rechnungswertes betreffenden Produktes.
12. Haftungsausschluss bei Luftfahrzeugen
Alle gelieferten Gegenstände und Teile sind nicht zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch den Einbau der gelieferten Gegenstände und Teile in Luftfahrzeuge entstehen. Der Kunde hat bei der Weiterlieferung der Gegenstände und Teile an Dritte hierauf hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, so übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für sämtliche sich hieraus ergebende rechtliche Konsequenzen.
13. Datenschutz
Der Kunde wird gemäß § 26 des Datenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Abrechnung und sonstigen Auftragsabwicklung benötigten Daten mittels EDV verarbeitet und abgespeichert werden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Erfüllungsort 56727 Mayen vereinbart.
Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des LG Koblenz vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber von einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in 56068 Koblenz vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund In- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichtes zu erheben.
Es findet jeweils das ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts Anwendung.